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Auf der Grundlage des § 4 der Satzung des “GreizErLeben e.V.” wird folgende Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsordnung

 

  • 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

  • 2 Beschlüsse
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
  2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
  • 3 Beiträge

 

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt
  • 15 € Jugendliche unter 18 Jahre oder ältere in Ausbildung oder Studium
  • 30 € für Vereine die unter steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – A fallen (Gemeinnützig), Privatpersonen (Volljährig)
  • 50 € für Verbände, Organisationen, Interessengemeinschaft und sonstige Vereine
  • 100 € für juristische Personen, Firmen, Selbständige und Freiberuflich Tätige
  1. Der Beitrag ist jeweils spätestens zum 30.03. des Jahres fällig. Nach dem 30.06. d.J. aufgenommene Mitglieder zahlen einen halben Jahresbeitrag. Dieser ist 14 Tage nach Mitteilung der Mitgliedschaft durch den Vorstand fällig
  1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  2. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Vereinshaftpflichtversicherung.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 30.03.eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
  4. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  5. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 pro Mahnung erhoben.
  6. Entstandene Gebühren für Rücklastschriften Mangels Deckung oder nicht mehr gültiger Kontoverbindung werden 100 % weiterberechnet und sind dem Verein zu erstatten.
  7. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

Beschlossen zur Gründungsversammlung am 14.03.2016