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“GreizErLeben e.V.”
Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen “GreizErLeben e.V.”
2. Der Sitz des Vereins ist Greiz.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Greiz unter der Registernummer VR 220824 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein will die Aktivitäten der Greizer Vereine bündeln und einen offenen Dialog zwischen den Vereinen fördern, insbesondere mit dem Zweck der
– Förderung der Jugendarbeit
– Förderung von Kultur und Kunst
– Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege
– Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege
– Förderung des Wohlfahrtswesens
– Förderung des Sports
– Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Zweck soll u.a. erreicht werden durch das Sammeln von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die Organisation von Informations- und Beratungsveranstaltungen zu den einzelnen steuerbegünstigten Leistungen, die Initiierung von Forschungsarbeiten und Entwicklungsprojekten, die Unterstützung der Mitglieder des Vereines bei der Organisation, die Überlassung materieller- und immaterieller Wirtschaftsgüter (Internetplattform) an Mitglieder des Vereins und die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zur Steigerung deren Attraktivität und des Bekanntheitsgrades in Greiz und der Region.
Daneben kann der Verein auch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zu deren steuerbegünstigten Förderung und Pflege der in der Satzung aufgeführten Zwecke vornehmen. Zum Nachweis der Steuerbegünstigung hat der Verein die entsprechenden Bescheinigungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, vorzulegen.
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Politische Parteien und Organisationen können nicht Mitglied werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins lediglich in Form von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz, die für Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

Die Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz sind mit Belegen nachzuweisen und werden nur erstattet, soweit deren Verauslagungen vorher durch einen Vorstandsbeschluss genehmigt wurden. Der Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren erwirkt werden. Darüber hinausgehende Vergütungen, wie z.B. Ehrenamtspauschale können bezahlt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Bezüglich der Aufwandsersatzansprüche gibt sich der Verein eine entsprechende Reisekostenverordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Greiz, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Die aktive Mitgliedschaft können natürliche Personen ab dem 18.Lebensjahr sowie juristische Personen
und Körperschaften, Verbände, Vereine, Interessengemeinschaften und Organisationen mit Sitz oder dem Haupttätigkeitsfeld in Greiz sein, sofern sie sich zu den Zielen und Zwecken des Vereins bekennen und diese unterstützen.
Förderndes Mitglied ohne die Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins durch Beiträge und Spenden zu fördern bereit ist.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen (Aufnahmeantrag). Der Aufnahmeantrag durch juristische Personen, von Verbänden oder Organisationen muss durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung (Email und Fax zulässig) der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt (Kündigung) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung dem Vorstand bis jeweils 30. September zugegangen ist.

Der Ausschluss endet mit Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss. Dieser ist nur aus wichtigem Grund bei groben Verstößen gegen die Satzung und den Vereinszweck sowie bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Versammlung abschließend entscheidet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliederrechte und -pflichten
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Angebote des Vereins gleichberechtigt in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung den Beitrag zu bezahlen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung; über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Jede natürliche und juristische Person sowie Vereine, Verbände und Organisationen haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen, Vereine, Verbände und sonstige Organisationen werden durch den gesetzlichen Vertreter bzw. durch eine bis zum 31. Januar des laufenden Jahres dem Vorstand zu benennende Person vertreten.

§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie der Beirat, wenn einer besteht.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu weiteren 7 Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Kooption.

4. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit Wochenfrist einberufen und geleitet. Die Vorstandssitzungen können auch online abgehalten werden. Zur Einberufung reicht die Textform. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes binnen Monatsfrist durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen.
5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
6. Aufgaben des Vorstands sind die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern, Einstellung und Entlassung von hauptberuflichen Mitarbeitern, Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes, die Abfassung des Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung, die Erstellung der Jahresrechnung und die Führung der Geschäfte.
7. Der Vorstand kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder oder einen Geschäftsführer übertragen.

§ 6 Mitgliederversammlung und Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch 1 mal pro Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und sollte vom 1. Vorsitzenden geleitet werden.
Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn dies von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich beantragen wird und durch deren Unterschriften bestätigt ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der erschienenen bzw. online angemeldeten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
4. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am
Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
Mitgliedern, die nicht an einer elektronischen Kommunikation teilnehmen können oder wollen wird die
Möglichkeit gegeben, ihre Stimmen auf einem mit der Einladung versandten Stimmzettel schriftlich abzugeben.
Die Stimmzettel müssen bis zum Vorabend der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Stimmzettel müssen unterzeichnet sein. Die Übersendung kann auch auf elektronischen Weg oder per Fax erfolgen.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort bzw. Zugangslink mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, mindestens Stunden davor, bekannt gegeben. ”
5. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten bzw. Zugangswort oder Zugangslink keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Durch die Zugangsbeschränkungen mittels Passwort bzw. Link wird gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
6. Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, wird gewährleistet, dass jedes Mitglied auch von seinen Rederecht Gebrauch machen kann. Dieses wird auf 5 Minuten pro Tagesordnungspunkt begrenzt. Für die technische Möglichkeit hat jedes Mitglied selbst zu sorgen.
7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist im Ausnahmefall möglich, aber nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder teilnehmen.
8. Ein Beschluss ohne Versammlung (Umlaufbeschluss) der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme virtuell oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der Mehrheit gefasst wurde.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom hierfür zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen oder digital zu bestätigen ist. Anträge zur Mitgliederversammlung können in Textform erfolgen und müssen bis spätestens fünf 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge sind jeder Zeit in der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
10. Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die abgelaufene Amtszeit, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Haushaltsplan und Anträge sowie die Auflösung des Vereins.

§ 7 Abstimmung und Wahlen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an ihre Stimme ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation abzugeben.
3. Mitgliedern, die keine Stimmabgabe durch elektronischen Kommunikation können oder wollen wird die Möglichkeit gegeben, ihre Stimmen auf einem mit der Einladung versandten Stimmzettel schriftlich abzugeben.
4. Die Stimmzettel müssen bis zum Vorabend der Versammlung beim Vorstand eingegangen und unterzeichnet sein. Die Übersendung kann auch auf elektronischen Weg oder per Fax erfolgen.
5. Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen oder Personen welche Firmen, Vereine, Organisationen oder Verbände als Mitglied vertreten, gewählt werden. Firmen, Vereine, Organisationen und Verbände selbst können keine Vorstandsmitglieder werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer erfolgt in offener oder geheimer Abstimmung, ebenso Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.

6. Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden bzw. online teilnehmenden Mitglieder . Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Er wird durch die Gründungsversammlung hierzu ausdrücklich ermächtigt.
§ 8 Geschäftsjahr/Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres. Diese kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 9 Vereinsbeirat
1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirates beschließen
2. Der Vereinsbeirat besteht aus vom Vorstand berufenen Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern. Der Beirat kann aus bis zu 10 Beiratsmitgliedern bestehen. Die Arbeit des Beirates ist ehrenamtlich. Wiederberufung ist zulässig. Der Vorstand sollte als Mitglieder des Beirates von Mitgliedsvereinen max. 1 Beirat pro Verein bzw. Sparte berufen.
3. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von dem Vorstand berufen. Aus jeder Abteilung ist ein Mitglied in den Beirat zu berufen.
Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.
Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
5. Die Sitzungen des Beirats werden mindestens halbjährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen, durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.

Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirats, das dieser dazu bestimmt.
Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
6. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 10 Bildung von Abteilungen im Verein
1. Für die Gründung und Auflösung einer Vereins-Abteilung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit auf Antrag.
2. Jede Abteilung des Vereins muss mindestens 3 Mitglieder (müssen Vereinsmitglieder sein) haben und wird von einem Abteilungsleiter und einen Stellvertreter geleitet. Die Wahl erfolgt intern in der Abteilung. Dem Vorstand ist dies zusammen mit einer Kopie des Protokolls mitzuteilen.
3. Zu den Abteilungsversammlungen, welche mind. einmal jährlich stattfinden sollten, ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben.
4. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
5. Eigene Beiträge werden durch die Abteilung nicht erhoben. Die Abteilungen sind finanziell nicht eigenständig.
6. Aktionen bzw. Veranstaltungen der jeweiligen Abteilung hat diese selbstständig zu organisieren und durchzuführen. Der Verein gibt hier aber Unterstützung, insbesondere bei der Beantragung. Die Abteilung und deren Mitglieder sind nicht bevollmächtigt, Aufträge zu erteilen bzw. Verträge im Namen des Vereins abzuschließen.

§ 11 Textform
Die Textform ist eine Form für Rechtsgeschäfte oder Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, die lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben ist und in der die Person des Erklärenden genannt ist. Die Textform wird begrenzt auf Email und Fax. Nicht als Textform anerkannt sind SMS, Nachrichten über Nachrichtendiensten wie Whatsapp, Soziale Medien oder ähnliches.